Statuten
vom 23. November 1997
Ökosoziales Forum Wien
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Ökosoziales Forum Wien", hat seinen Sitz in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 13, und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Stadt Wien.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt den Zweck, als eine überparteiliche Plattform für Stadtökologie das Modell der Ökosozialen Marktwirtschaft in Wien umzusetzen. Insbesondere ist es der Zweck des Vereins, eine Ökosoziale Stadtpolitik zu entwickeln, die die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten des urbanen Raumes mit den natürlichen Lebensgrundlagen verbindet. In Veranstaltungen und mit Pilotprojekten sollen Maßnahmen zur Ökologisierung der Stadtpolitik aufgezeigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung des Vereinszwecks bedient sich der Verein verschiedener Maßnahmen wie
- Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Studien, Untersuchungen;
- Einrichtung von Arbeitskreisen;
- Herausgabe von Informationsmaterial, Broschüren, Zeitschriften;
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Öffentlichkeit und die politischen Verantwortungsträger;
- Durchführung von Pilotprojekten;
- Förderung des Kontaktes zwischen allen in Wien an der ökosozialen Marktwirtschaft interessierten Einzelpersonen, Betrieben, Körperschaften, Organisationen, wissenschaftlichen Institutionen, Medien;
- Pflege von Kontakten mit Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein verwendet zur Erreichung seiner Ziele folgende materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer und sonstige Zuwendungen
c) Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen
d) Sonstige Einnahmen
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit zusätzlich unterstützen und fördern.
Mitglieder des Vereins können sein:
- physische und juristische Personen, wie z.B. Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts;
- Vereine, Verbände, sonstige Organisationen, Universitäten, Institute mit Bezug zu den Themen: Umwelt, Ökologie, Wirtschaft, Energiewirtschaft und Verkehr.
§ 6 Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme eines Mitglieds setzt ein formloses schriftliches Beitrittsansuchen voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, und ist innerhalb einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende möglich. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin möglich.
b) Durch Ausschluß aus dem Verein. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die gröblich gegen die Satzungen verstoßen oder die Interessen des Vereines schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.
c) Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Die Pflicht zur Bezahlung ausständiger Mitgliedsbeiträge und sonstiger Verbindlichkeiten des Mitglieds bleiben jedoch aufrecht. Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Vollversammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich der Einrichtungen des Vereines zu bedienen.
2. Die Mitglieder, bei juristischen Personen deren Vertreter, haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnten.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags stellt jedenfalls einen Ausschließungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 1 Z b) darf.
§ 9 Organe des Vereines
a) der Vorstand
b) die Vollversammlung
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
Die Tätigkeit der Vereinsorgane und Mitglieder ist ehrenamtlich. Tatsächlich anfallende Kosten, die sich aus der organisatorischen Tätigkeit ergeben (Reisekosten) können ersetzt werden.
§ 10 Vorsitzender
1. Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein und leitet dessen Beratungen. Er beruft die Vollversammlung zwei Wochen vor dem Termin ein und führt in ihr den Vorsitz.
2. In dringenden unaufschiebbaren Fällen hat der Vorsitzende Entscheidungen allein zu treffen und nachträglich dem Vorstand darüber zu berichten und die Zustimmung einzuholen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
2. Dem Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende, b) zwei Stellvertreter, c) weitere Mitglieder.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Genehmigung des Budgets und Arbeitsprogrammes
b) Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss
c) Erstattung des Jahresberichts
d) Die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Arbeitsprogrammes an die Vollversammlung
e) Die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
f) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
4. Der Vorstand hat regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. An den Sitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit, seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
6. Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
§ 12 Vollversammlung
1. Vollversammlungen sind nach Bedarf vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, mindestens aber einmal innerhalb eines Jahres.
2. Weiters ist eine Vollversammlung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vereinsmitglieder oder vier Vorstandsmitglieder schriftlich beim Vorsitzenden verlangen. Die Einberufung hast spätestens 30 Tage nach Einlangen des Antrags zu ergehen.
3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 50 Prozent der Mitglieder vertreten sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung nicht beschlussfähig, so wird 30 Minuten nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn eine weitere Vollversammlung mit gleicher Tagesordnunge anberaumt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Vollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab, seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
5. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Beschlussfassung über die Satzungen;
- Die Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und des Kassiers;
- Die Beratung von wichtigen Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Kreis der Vorstandsmitglieder nicht angehören dürfen;
- Entgegennahme der Jahresberichte;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6. Den Vorsitz in der vollversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, in seiner Verhinderung, einer seiner Stellvertreter.
7. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für das ordnungsgemäße Rechnungswesen und die Erstellung des Jahresabschlusses.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben den Rechnungsabschluss zu prüfen und erstatten der Vollversammlung darüber Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege Einsicht zu nehmen und stellen in der Vollversammlung den Antrag auf Erteilung der Entlastung.
§ 14 Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen der Mitglieder des Vereines untereinander, oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat ein schiedsgerichtliches Verfahren einzutreten. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen vereinsintern endgültig.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern und wird von Fall zu Fall von den Streitteilen selbst gewählt. Jeder Streitteil wählt binnen sieben Tagen jeweils zwei Schiedsrichter. Die vier Schiedsrichter wählen einen außerhalb ihrer Mitte stehenden Obmann mit einfacher Stimmenmehrheit. Können die Schiedsrichter sich nicht über den von ihnen zu bestellenden Obmann einigen, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem beurkundigten und über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigung bie den Vereinsakten aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer hiefür besonders einberufenen Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der freiwilligen Auflösungen oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen dem Ökosoziale Forum Österreich, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 13, zu; mit der Auflage, dass dieses Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet werden darf.






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